Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 84
§ 84 – Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
Jeder Beteiligte kann ein Mitglied eines in einem Verwaltungsverfahren tätigen Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 82) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 83). Eine Ablehnung vor einer mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 82 Absatz 3 Sätze 2 bis 4. Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann nur zusammen mit der Entscheidung angefochten werden, die das Verfahren vor dem Ausschuss abschließt.
Kurz erklärt
- Jeder Beteiligte kann ein Ausschussmitglied ablehnen, wenn es nicht im Verfahren tätig werden darf oder Befangenheit besteht.
- Die Ablehnung muss schriftlich oder zur Niederschrift vor einer mündlichen Verhandlung erklärt werden.
- Eine Ablehnung ist unzulässig, wenn der Beteiligte ohne bekannten Ablehnungsgrund an der Verhandlung teilnimmt.
- Die Entscheidung über die Ablehnung folgt bestimmten Regelungen (§ 82 Absatz 3 Sätze 2 bis 4).
- Ein Ablehnungsgesuch kann nur zusammen mit der abschließenden Entscheidung des Verfahrens angefochten werden.